Verschiedenes
Art. 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins (oder die Vereinigung mit einem anderen Verein), kann nur an einer eigens für diesen Zweck einberufenen ausserordentlichen Versammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist und eine Zweidrittelmehrheit dies beschliesst. 20 Jahre nach der Auflösung wird das aufbewahrte Vermögen Eigentum von Kleintiere Schweiz, wenn sich nicht während dieser Zeit ein Verein mit gleicher Zweckbestimmung und Zielsetzung entsteht.
Art. 17 Schiedsgericht
Allfällige Konflikte innerhalb der Mitglieder oder gegenüber Verbandsorganen, bezüglich Anwendung von Statuten und Reglementen, werden endgültig durch ein Schiedsgericht, das aus drei unbeteiligten Mitgliedern besteht, erledigt.
Diese Statuten wurden an der ordentlichen HV des SZV vom 02.02.13 genehmigt.
Au, 02.02.2013
Sing- und Ziervogelverein Rheintal
Der Präsident
Ronny Hardegger
Tramstrasse 17
9444 Diepoldsau
Der Aktuar
Roger Eisenring
Hauptstrasse 33
9434 Au